Schwarzschimmel (Cladosporium spp.) wegen nicht ausreichendem Heizen
Grundsätzlich sind Schimmelpilze als gesundheitsgefährdend zu bewerten und stellen im Bereich von Innenräumen ein wohnhygienisches Problem dar.
Schimmelpilzbefall hat verschiedene „Gesichter“. Mal ist er großflächig und ganz offensichtlich, mal sitzt er in nicht einsehbaren Hohlräumen und Zwischendecken. Und nur selten kann ein nicht offensichtlicher Schimmelbefall anhand seines arttypischen Geruchs entdeckt werden.
Allgemein ist bei Sanierungen wie auch bei Schimmelpilzsanierungen festzustellen, dass jeder Fall nur bedingt mit einem anderen vergleichbar ist. Das Problem der Schimmelpilzsanierung ist sehr komplex, da Schadensart und -umfang, Alter und Art der Bauausführung, möglicherweise vorangegangene Schäden, Witterungsbedingungen und Raumnutzungsverhalten eine breite Varianz bedingen.
Entsprechend der Art und Größe des Befalls sind die Befallflächen, nach der vom Umweltbundesamt (UBA) empfohlenen Nutzungsklasse zu beurteilen und zu sanieren. Eine Sanierung sollte in der Regel ab einer Befallgröße von 0,5 m² durch ein Sanierungsfachunternehmen vorgenommen werden, insbesondere bei vorliegendem toxischen Schimmelbefall.
Echter Hausschwamm, Würfelbruch an Fachwerk
Strangmycel Kellerschwamm, Brauner Warzenschwamm hinter abgehängter Decke
Hausschwammbefall hat i.d.R. starke Mycel-Durchwachsungen von Mauerwerk und anderen mineralischen Baustoffen zur Folge, was eine bekämpfende Schwammsanierung deshalb sehr aufwendig und kostspielig macht. Anderen holzzerstörenden Pilzen fehlen solche Durchwachsungen ganz oder sie sind weniger stark ausgeprägt, bzw. leicht zu entfernen. Zur Bekämpfung reicht es in diesem Fall die zerstörten Holzeinbauten zu ersetzen und die Ursachen für die Durchfeuchtung dauerhaft und wirksam zu beseitigen. Bei Einwachsungen in mineralische Bauteile kann eine vorbeugende chemische Behandlung nötig erachtet werden.
Das vom Hausschwamm befallene Mauerwerk ist grundsätzlich mit einem amtlich zugelassenen Schwammsperrmittel zu behandeln. Teil 4 der Holzschutznorm (DIN 68800-4) fordert bei von Mycel durchwachsenem Mauerwerk eine tiefenwirksame Tränkung in Form einer Bohrlochbehandlung. Dabei hat sich der Sanierungsbereich aus Sicherheitsgründen auf 1 bis 1,5 Meter in alle Richtungen über den sichtbaren Befall hin auszudehnen.
Sollten die Bohrlocharbeiten eine nicht vertretbare Gefügelockerung zur Folge haben, so bleibt in solchen Fällen nur der Rückbau mit anschließendem Wiederaufbau des Mauerwerks.
Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass in Abhängigkeit vom Befallumfang zu prüfen ist, in wie weit auf die chemische Behandlung verzichtet werden kann. So ist bei Zwischenwänden mit Wandstärken von weniger als 24 cm ein Rückbau vielfach sinnvoller als die chemische Behandlung.
Auf die Durchführung der chemischen Behandlungsmaßnahmen kann verzichtet werden, wenn im Befallsbereich sämtliche Hölzer entfernt und durch Metallkonstruktionen ersetzt werden.
Bei der Bau- und Sanierungsmaßnahme ist die Statik zu berücksichtigen.
Die Holzschutznorm der DIN 68800-4 fordert vor Schwammbekämpfung eindeutige Nachweise der Schadorganismen durch Sachkundige. In einigen Bundesländern gilt zudem eine Meldepflicht an die Baubehörde.
Eine Bestimmung der Pilzart zum Ausschluss des Echten Hausschwamm ist zwingend nötig, denn nach DIN 68 800 Teil 4 Abschnitt 4 Abs. 2.1. ist zu beachten:
Die Maßnahmen der Sanierung müssen als in sich geschlossenes Konzept von Beginn der Arbeiten bis zur Entsorgung der Baustoffabfälle, entsprechend den gesetzlichen Regelungen geplant werden.
Es sind ausschließlich Firmen zu beauftragen, die mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen, sowie über fachlich geschultes Personal und die zur Sanierung erforderlichen Geräte verfügen.
Schadstoffuntersuchung vor Gebäudesanierung und Umnutzung, ehemalige Fabrikantenvilla
Asbest unter Rasterelektronenmikroskop
Asbestfasern an Zement gebunden, Flexplatte,
Asbestgehalt 5 – 15 %
Asbestsanierungen, Gleiches gilt auch bei Gebäudeabbruch, dürfen nur von zugelassenen Fachfirmen ausgeführt werden. Die Zulassung obliegt der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (Gewerbeaufsicht, Staatliche Ämter für Arbeitsschutz). Ebenso ist es erforderlich, dass der Aufsichtführende für die Sanierung eine Bescheinigung gemäß TRGS 519, Anlage 3 vorzuweisen hat (Bauleitung). Eine Qualifikation der Ausführenden ist eine wesentliche und unablässige Bedingung für die Durchführung sämtlicher mit der Sanierung verbundenen Arbeiten. Die maßgebende TRGS 519 regelt die zu treffenden Vorsorge- und Schutzmaßnahmen bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten).
Anmerkung: Als Veranlasser einer Sanierungsmaßnahme trägt der Bauherr die Gesamtverantwortung. Auch wenn er zur Erfüllung seiner Verantwortung sich Dritter bedient, … bleibt er für die Überwachung verantwortlich!
Sollen Gebäude abgebrochen werden, so ist der Bauherr verpflichtet, vor Abbruch das betreffende Gebäude auf Asbest und andere Schadstoffe untersuchen zu lassen. Dies geht u. a. aus den allgemeinen Anforderungen der Bauordnungen der Länder hervor.
Die Bauordnungen der Länder regeln für den Bauherrn eine Vielzahl von Verantwortlichkeiten. So müssen z. B. nach § 13 Satz 1 Musterbauordnung (MBO): „Bauliche Anlagen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.“
Es liegt demnach in der Verantwortung des Bauherrn, durch Schadstoffe verursachte Gefährdungen und Belästigungen sowohl von den Nutzern oder Nachbarn als auch von den am Bau Beteiligten fernzuhalten.
Abgesehen von bauaufsichtlichen Auflagen (Gebäudeschließung, Feststellung und Sanierung kontaminierter Bereich) können bei unsachgemäßer Asbestentfernung Schadenersatzansprüche als Folge einer Kontamination durch Asbestfasern (§ 823 BGB) oder auch Forderungen nach einer ordnungsgemäß durchzuführenden Sanierung nach TRGS 519 entstehen.
Wird Asbest in abzubrechenden Gebäuden festgestellt, sind die asbesthaltigen Materialien vor Abbruch als Sonderabfall zu entfernen. Dabei gelten ebenso wie bei der Sanierung selbst die TRGS 519 und die entsprechenden abfallrechtlichen Regelungen.
Die Erfolgskontrolle der Sanierung gilt als bestanden, wenn die Höchstkonzentration an Asbestfasern in der Raumluft einen Wert von 500 Asbestfasern/m³ sowie die obere Vertrauensgrenze, 95% Perzentil, von 1.000 Asbestfasern/m³ nicht überschritten werden.