Mo – Fr: 09.30 – 18.30 Uhr
Sa.: 10.00 – 14.00 Uhr
01577 337 08 57
Auch über WhatsApp zu erreichen

Gerichtsurteile Hausschwamm

Hinweispflicht Hausschwammbefall

Für die Frage, ob den Verkäufer hinsichtlich eines Hausschwammbefalles des veräußerten Objektes eine Aufklärungspflicht triff, kommt es entscheidend darauf an, ob ein Hausschwammverdacht bereits vorhanden oder ob nur die Gefahr besteht, dass das Haus mit Hausschwamm befallen werden könnte!

Im ersten Fall hat der Verkäufer unaufgefordert auf den Mangel hinzuweisen. Über die Gefahr eines Befalls muss er dann nicht aufklären, wenn der Käufer die Gefahr begründenden Umstände kennt (in hiesigem Fall: gravierende Durchfeuchtung mit Nassfäule-Pilzbefall) und nach den Ausführungen eines beauftragten Sachverständigen den Schluss auf die Gefahr ziehen kann.
Urteil des BGH vom 07.02.2003; V ZR 25/02; BGHR 2003, 523; MDR 2003, 620Â

Anmerkung Hausschwammsanierung

Eine 100%ige Zusicherung, dass ein Schwammbefall bzw. dessen Folgen (Schäden an der Bausubstanz) fachgerecht, vollständig und dauerhaft beseitigt wurde und nicht wieder aufleben kann, kann nicht eindeutig abgegeben werden. 100%ige Zusicherungen und eine Garantie bezüglich der  Schwammsanierung ist nicht aushandelbar. Denn stimmen sie nicht, so hätte der Käufer die Möglichkeit sich vom Kaufvertrag zu lösen und/oder Schadensersatz zu verlangen. Diese Rechte stünden ihm ggf. aber auch dann zu, wenn er über den vorhandenen und ggf. fachmännisch beseitigten Schwammbefall im Vorfeld des Vertragsabschlusses nicht aufgeklärt wurde – etwa indem der Käufer schriftlich nachweisbar (z.B. im Kaufvertrag) darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass ein alter Hausschwammbefall fachmännisch beseitigt wurde. Wenn er dann trotzdem kauft, so hätte er es schwer den Verkäufer in Regress zu nehmen – denn er kauft ja mit seiner Kenntnis zum Vertragsabschluss. Allerdings hängt es immer auch vom Einzelfall ab, wie rechtlich zu entscheiden ist.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass ein (ehemals) von Hausschwamm befallenes Haus einen merkantilen Minderwert hat!

Hausschwammsanierung, eine außergewöhnliche Belastung?

Ist eine Immobilie vom Echtem Hausschwamm befallen, so sind die Kosten eine außergewöhnliche Belastung. Echter Hausschwamm, so die Richter, sei mehr als nur ein Baumangel, eine private Katastrophe wie etwa ein Hochwasser, so das Finanzgericht in Niedersachsen (FG Nds., Az.: 12 K 10270/09).