Mo – Fr: 09.30 – 18.30 Uhr
Sa.: 10.00 – 14.00 Uhr
01577 337 08 57
Auch über WhatsApp zu erreichen

Obwohl der Begriff „Gutachten“ als solcher gesetzlich nicht geschützt ist, kommt es aufgrund einer ständig wachsenden Komplexität technischer Vorgänge, als auch der Notwendigkeit zur Absicherung von Entscheidungen, zu einem starken Ansteigen nach gutachterlichen Stellungnahmen.

Randbemerkung zu sogenannten „Gefälligkeitsgutachten“:

Häufig begegnet man sowohl im gerichtlichen als auch im außergerichtlichen Bereich dem Einwand das beauftragte Parteigutachten sei sachlich nicht zum Beweis geeignet. Es handle sich um ein Gefälligkeitsgutachten, so mitunter gegenparteiliche Äußerungen. Diesbezügliche Aussagen sind oft jedoch pauschaler Natur.

Richtig und objektiv gesehen sind Gefälligkeitsgutachten eine Bezeichnung für Gutachten, Stellungnahmen oder Untersuchungen, die nicht auf die sachliche und fachliche Richtigkeit ausgerichtet sind. Sie unterstützen bestimmte Standpunkte, sind am Interesse des Auftraggebers orientiert und sollen vorgegebene Ergebnisse liefern.

Nach sorgfältig, objektiver Betrachtung und Beleuchtung sämtlicher Sachverhalte, kann das so erstellte Gutachten unter Begründung der Glaubhaftmachung bei Gericht angezweifelt und der Gutachter wegen Befangenheit, sofern vorliegend, abgelehnt werden.

Legt eine Prozesspartei dem Gericht ein Sachverständigengutachten vor, so wird von einem Privat- bzw. Parteigutachten gesprochen. Obgleich ein Privatgutachten zivilprozessrechtlich nicht als Beweismittel gilt, wird es nach gefestigter Rechtsprechung durch das Gericht gewürdigt und in Gerichtsverfahren eingebracht. Unerheblich dabei ist, ob es sich bei der vom Gutachter erstellten Expertise um einen „öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen“, um einen zertifizierten oder um einen „freien Sachverständigen“ handelt.

Eine Regelung zur Erstellung eines Gutachtens und der hiermit verbundenen Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu Gerichtsprozessen existiert nicht.

Nach 20-jähriger Erfahrung arbeiten wir in der Untersuchung von Schadstoffen und Pilzbefall in privaten wie auch in gewerblich genutzten Bereichen. Unser Augenmerk ist dabei auf die Erkennung und Bewertung von asbesthaltigen Bauprodukten ebenso wie auf die Gefährdungsbeurteilung von Befallstellen durch Schimmel und Hausschwamm gerichtet.

Für eine Begutachtung unterbreiten wir Ihnen gern ein Angebot. Kontaktieren Sie uns!