Müller & Partner
Sachverständigen- und Ingenieurbüro
für Bau- und Gebäudeschadstoffe
Hinweis: Die Gerichte sind unabhängig und ihre Entscheidungen sind für andere Gerichte i.d.R. nicht verbindlich (eine Ausnahme machen die Rechtsentscheide der Oberlandesgerichte und des BGH, von denen die anderen Gerichte nicht ohne weiteres abweichen dürfen). Das bedeutet: Es besteht keine Garantie dafür, dass das im konkreten Einzelfall angerufene Gericht den Fall ebenso entscheiden wird wie das Gericht, dessen Entscheidung hier aufgeführt ist.
Das Berliner Kammergericht, Berlins höchstes Zivilgericht, entschied, dass wiederholte Schimmelbildung an Einbaumöbeln innerhalb eines Gewerberaums keinen Mangel darstellt, solange keine erhöhte Schimmelpilzkonzentration in der Raumluft oder eine erhöhte Raumluftfeuchtigkeit nachgewiesen werden kann. Selbst ein laborgutachterlicher Nachweis, dass die nachgewiesenen Schimmelpilzsporen toxischer Natur waren, konnte keinen Mietmangel begründen. Denn, so die Berliner Richter, die Einbaumöbel seien nicht mitvermietet und eine Schadstoffbelastung der Mieträume könnte somit nicht nachgewiesen werden. Die Miete war also nicht zu mindern. Der Mieter konnte einen Teil des gezahlten Mietzinses nicht zurückfordern. Urteil vom 25.9.2006, Az.: 12 U 118/05
In der Mehrzahl der Fälle ist es erforderlich, dass toxische Stoffe in der Raumluft nachgewiesen werden, um ein Recht auf fristlose Kündigung zu haben oder um begründeter Weise anzunehmen zu dürfen, dass die Mietsache gemindert ist. Falls Mieter Minderungsansprüche wegen Schimmelbefall durchsetzen wollen, so ist es i.d.R. erforderlich ein Gutachten einzuholen.
Sollte es Schimmelbefall in Wohn- oder Gewerberäumen nachweislich geben, müssen Vermieter grundsätzlich den Mangel umgehend beseitigen. Sollte ihrer Meinung nach der Vorwurf nicht stimmen, empfiehlt sich die Begutachtung und Gutachtenerstellung durch einen Sachverständigen. Denn spätestens im Gerichtsverfahren müssen Sie als Vermieter einen vom Mieter substantiell dargelegten Zusammenhang zwischen den in der Raumluft befindlichen Giftstoffen, z.B. toxische Schimmelpilze, und einer evtl. bestehenden Erkrankung entkräften können.
Wenn sich die Traum-Immobilie als feuchter Albtraum erweist, haben hintergangene Käufer nun bessere Chancen, vom bereits unterschriebenen Kaufvertrag zurückzutreten und den gesamten Kauf rückabzuwickeln.
ARAG- Experten verweisen in diesem Zusammenhang auf einen konkreten Fall, in dem ein Käufer erst nach dem Erwerb einer Eigentumswohnung einen Feuchtigkeitsschaden in der erstandenen Immobilie feststellte.
Er fühlte sich übers Ohr gehauen und wollte den Schaden vom Verkäufer behoben wissen. Dieser verweigerte die Nachbesserung jedoch mit dem Hinweis auf den Vertrag, der Gewährleistungsansprüche für Sachmängel wohlweislich ausschloss.
Alle Instanzen folgten zunächst der Argumentation des Verkäufers, bis schließlich der Bundesgerichtshof in letzter Instanz der Klage in vollem Umfang statt gab: Die Bundesrichter waren der Ansicht, dass auch unerhebliche Mängel zum Rücktrittsrecht und zu Schadensersatzansprüchen führen und begründeten ihre Entscheidung u.a. mit dem neuen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von 2002, wonach das Vertrauen des Verkäufers in den Bestand des Rechtsgeschäfts keinen Schutz verdiene, wenn es durch arglistige Täuschung zustande gekommen sei.
"BGH, Urteil vom 24.03.2006 - V ZR 173/05"
Quelle: www.arag.de
Ein Vermieter muss, wenn der Einbau neuer Isolierglasfenster ein geändertes Lüftungsverhalten erfordert, den Mieter präzise über die nach dem Fenstereinbau notwendigen Lüftungsmaßnahmen aufklären.
Dies entscheiden die Richter des LG Gießen.
Tue er dies nicht und komme es zu Feuchtigkeitsschäden, sei er verantwortlich und nicht der Mieter.
LG Gießen
2000 04-12
1S 63/00
Rechtsbereich / Normen: BGB
Quelle: Mieterzeitung, ZMR 200, S.537
Urteile zum Thema Schimmelpilzbefall und Baufeuchte siehe unter:
http://www.baustoffchemie.de/schimmel/
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