Gerichtsurteile deutscher Gerichte: Schadstoffe
Belastung durch Schadstoffe
Besteht in einer Mietwohnung ein begründeter Verdacht auf eine Belastung durch Schadstoffe, so muss der Vermieter auf seine Kosten die erforderlichen Untersuchungen veranlassen und für Abhilfe sorgen. So die Entscheidung des Amtsgericht Frankfurt (Akt. 33 C 2618 /98-27).
Immobilienkauf, Haftungsrisiko bei Mängelfeststellung
Der Bundesgerichthof hat zu Gunsten der Immobilienkäufer entschieden:
Wer eine Immobilie verkauft und den Käufer nicht über die beim Hausbau verwendeten gesundheitsgefährdende Baustoffe informiert, muss u. U. für die Sanierungskosten aufkommen, so der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil zu den Sanierungskosten einer Asbestsanierung.
Ein Immobilienkäufer hatte ein 1980 erbautes Haus mit "Ausschluss der Gewähr für Fehler und Mängel" gekauft. Der Verkäufer informierte jedoch den Käufer nicht über die beim Hausbau verwendeten Asbestplatten an der Außenfassade.
Verschweigt ein Immobilienverkäufer eine Asbestbelastung, um die Immobilie verkaufen zu können, so muss er sich lt. BGH Arglist vorwerfen lassen, wenn er von der Belastung Kenntnis hatte. Dieser Umstand verschärft die Haftung um ein weiteres, da der Verkäufer in diesem Fall nicht nur für den Mangel an sich, sondern auch für die Verletzung seiner "vorvertraglichen Aufklärungspflicht" haften muss.
Der BGH war in seinem Urteil der Auffassung, dass Baustoffe, die bei der Errichtung des Hauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, rechtlich einen Sachmangel darstellen, über den der Verkäufer den potentiellen Käufer aufklären muss.
Ein Mangel liegt dann vor, wenn die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Schadstoffe mit einem erheblichen gesundheitsgefährdenden Potential im Rahmen der Nutzung auftreten können. Bei Wohngebäuden ist dies der Fall, wenn bei Renovierungs- und Umbauarbeiten Gesundheitsschäden nicht ausgeschlossen werden können.
BGH-Urteil vom 27.03.2009, Az. V ZR 30/08.
Entsorgung von Asbestzement
Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich in einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung auf den Standpunkt gestellt, dass Kosten für das neue Dach eines Einfamilienhauses, das mit asbesthaltigen Dachplatten gedeckt war, als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind (Urteil vom 22.07.1999, EFG S. 1075).
Rechtliches zur Asbestsanierung
Die Verantwortung für die Asbestentfernung (sofern erforderlich) liegt beim Verfügungsberechtigten über die betreffenden Gebäude. Der Architekt haftet nur für die technisch einwandfreie, vollständige Bauplanung, Beratung und Aufklärung. Ausführende Bauunternehmen haben gegenüber ihrem Bauherrn eine Hinweis- und allgemeine Ermittlungspflicht (Gefahrstoffverordnung).
Der Vorlage eines amtsärztlichen Attests zum Nachweis der Gesundheitsgefährdung bedarf es nicht, da bekannt ist, dass von Dächern, die mit Asbestzementplatten gedeckt sind, infolge der Verwitterung, Korrosion und Erosion proportional zum Alter der Platten Asbestfasern freigesetzt werden.
Der Steuerzahler muss sich allerdings die Wertverbesserung in bestimmtem Umfang anrechnen lassen. In einem Urteilsfall ist das ursprüngliche Asbestzement-Dach, das eine Lebensdauer von 30 Jahren hatte, nach 18 Jahren erneuert worden. Der Steuerzahler hat damit die Dachsanierung 12 Jahre vor Ablauf der normalen Lebensdauer des Daches vorgenommen. Nur die durch die vorzeitige Erneuerung des Daches entstandenen Kosten sind "außergewöhnlich". Entsprechendes gilt für die Kosten der Entsorgung.
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