Anerkennung von Gutachten
Die ständig wachsende Komplexität technischer Zusammenhänge in der Gebäudeausrüstung sowie eine hieraus resultierende Unsicherheit bei der Urteilsfindung und nicht zuletzt die Notwendigkeit nach Absicherung von Entscheidungen haben die Nachfrage nach gutachterlichen Stellungnahmen in Form von Gerichts- und Schiedsgutachten als Sachverständigenbeweis in den letzten Jahren stark ansteigen lassen.
Obgleich Privatgutachten als Parteigutachten zivilprozessrechtlich als Parteivortrag und nicht als Beweismittel gelten, werden sie nach gefestigter Rechtsprechung durch das Gericht gewürdigt und in Gerichtsverfahren eingebracht. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich bei dem hinzugerufenen Gutachter um einen "öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen" (ö.b.u.v.Sv.) oder um einen "freien Sachverständigen" handelt, da keinerlei Regelungen hinsichtlich der Erforderlichkeit eines ö.b.u.v. Sachverständigen vorliegen.
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